Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 9a

§ 9a – Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern

Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, normal normal Feststellungen zu diesen Personen, die entsprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 getroffen werden, sowie normal normal die bei diesen Personen eintretenden Sperrzeiten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Agenturen für Arbeit müssen eng mit den Einrichtungen für Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenarbeiten.
  • Sie informieren diese Einrichtungen schnell über wichtige Informationen zu erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
  • Dazu gehören Informationen über Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
  • Auch Feststellungen aus Berufsberatungen müssen weitergegeben werden.
  • Informationen über Sperrzeiten für diese Personen sind ebenfalls relevant.